Erreichbarkeit des Nachlassgerichts
Sollten Sie uns in dringenden Fällen telefonisch oder persönlich erreichen wollen, lauten unsere Sprechzeiten wie folgt:
Montag, Dienstag, Freitag:
9:00 Uhr bis 11:30 Uhr
Donnerstag:
14:00 Uhr bis 15:30 Uhr
unter 07231 309 - 467 (Zentrale)
Fax: 07231 309 - 319
Schriftstücke und Dokumente können auch zu den Öffnungszeiten des Hauptgebäudes Lindenstraße 8 an der dortigen Pforte abgegeben werden.
Wir bitten um Verständnis, dass Anfragen zu konkreten Nachlassverfahren aus Gründen des Datenschutzes in der Regel nicht telefonisch beantwortet werden können, sondern ausschließlich schriftlich gestellt und beantwortet werden müssen. Daher reichen Sie ihre Anfragen bitte schriftlich ein und nennen Sie bei Anfragen den Namen des Erblassers und -soweit bekannt- das Aktenzeichen des Nachlassgerichts. Dafür können Sie die von uns bereitgestellten Formulare verwenden. Sollten Sie ihren Fall für eilbedürftig halten, so geben Sie bitte die konkreten Dringlichkeitsgründe an. Bitte entschuldigen Sie, dass Eingangsbestätigungen aufgrund des damit einhergehenden Mehraufwands in der Regel nicht erfolgen können. Sehen Sie bitte auch von Sachstandsanfragen ab, deren Beantwortung mit einem weiteren Arbeitsaufwand einhergeht und ihrerseits weitere Verzögerungen des Verfahrens nach sich ziehen können.
Das Nachlassgericht wird grundsätzlich nur auf Antrag tätig. Anträge, Rechtsmittel und sonstige Prozesserklärungen können schriftlich (Postanschrift: Lindenstraße 8, 75175 Pforzheim), per Telefax, zur Niederschrift vor der Urkundsbeamtin/des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder seit dem 01.01.2018 auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine Einreichung per E-Mail ist in der Regel nicht zulässig. Die einzelnen Schritte zur elektronischen Einreichung sowie alle notwendigen Informationen hierfür finden Sie auf www.ejustice-bw.de . Falls Sie uns dennoch kurzfristig per E-Mail kontaktieren wollen, können Sie dies unter nachlass[at]agpforzheim.justiz.bwl.de tun. Bitte achten Sie auch hier auf die Angabe des Namens des Erblassers und - soweit bekannt- des Aktenzeichens sowie die Angabe der Dringlichkeitsgründe.
Nicht Aufgabe des Nachlassgericht ist:
- die Erbauseinandersetzung des Nachlasses unter mehrere Erben
- die mit dem Erbfall / Sterbefall anfallenden Geschäfte ( z.B. Auflösen von Bankkonten, Beerdigung usw.)
- die Ermittlung über die Zusammensetzung und Werthaltigkeit des Nachlasses
- Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Nachlassverfahren
- Festsetzung und Auskünfte zur Erbschaftssteuer