Suchfunktion
Aufgebotsverfahren
Ein Aufgebotsverfahren dient dazu, bestimmte Urkunden für kraftlos zu erklären oder unbekannte Berechtigte von ihrer Rechtsposition auszuschließen. Aufgeboten werden können Urkunden wie zum Beispiel Grundpfandrechtsbriefe (z. B. Hypotheken- und Grundschuldbriefe) oder Sparbücher, es können aber auch Grundpfand- rechtsgläubiger, Nachlassgläubiger oder die Eigentümer eines Grundstücks aufgeboten werden.
Nachfolgende Hinweise für ein Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden:
Welches Amtsgericht ist zuständig?
Örtlich zuständig für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, auf dem die Grundschuld lastet.
Wer kann das Verfahren beantragen?
Der Antrag ist durch denjenigen zu stellen, dem das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung zusteht. Wenn die Grundschuld noch nicht zurückgezahlt wurde, ist der Gläubiger/ die Gläubigerin (z.B. Bank), der/ die im Grundbuch eingetragen ist, allein antragsberechtigt. Wurde das dem Recht zugrundeliegende Darlehen bereits ganz zurückgezahlt und wurde von der Bank eine Löschungsbewilligung erteilt, kann auch der Grundstückseigentümer den Antrag stellen.
Wie kann ich das Verfahren beantragen?
Der Antrag auf Erlass des Aufgebots und Kraftloserklärung der Urkunde kann schriftlich eingereicht werden. Sie müssen das Grundstück, auf dem das Recht lastet, genau bezeichnen, ebenso das Recht, dessen Brief aufgeboten werden soll. Es ist glaubhaft zu machen, ob der Brief verloren ging oder vernichtet wurde und dass das Recht weder abgetreten noch in sonstiger Weise verpfändet wurde.
Was muss in jedem Fall vorgelegt werden?
- Vorschuss (dieser wird nach Antragseingang eingefordert)
- Beglaubigter Auszug aus dem Grundbuch nach neuestem Stand
- Kopie des Grundschuldbriefs (einen Hilfsbrief erhalten Sie beim Grundbuchzentralarchiv Baden-Württemberg: Grundbuchzentralarchiv Baden-Württemberg Stammheimer Str. 10, 70806 Kornwestheim E-Mail: antrag@gbzakornwestheim.justiz.bwl.de)
- Vorlage der Eidesstattliche Versicherung aller Eigentümer, dass der Brief nicht auffindbar ist
- Antrag auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens und auf Erlass eines Ausschließungsbeschlusses zur Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes
Dazu müssen Sie sich vom Gläubiger/Gläubigerin (z.B. Bank) noch besorgen:
- Abschrift der Löschungsbewilligung
- Erklärung des Gläubigers, dass der Brief nicht auffindbar ist und dass auch nicht anderweitig darüber verfügt wurde (z.B. abgetreten oder verpfändet)
Sofern eine Bank oder eine juristische Person diese Erklärungen abzugeben und an Eides Statt zu versichern hat, muss der den Antrag unterzeichnende Mitarbeiter seine Vertretungsberechtigung in öffentlicher oder öffentlicher Form in Urschrift oder Ausfertigung nachweisen.
Dauer des Verfahrens: Die ungefähre Verfahrensdauer beträgt circa. 6 - 9 Monate.
Das Aufgebot wird durch einen Aushang an der Gerichtstafel beim Amtsgericht bekannt gegeben. Zusätzlich wird das Aufgebot einmalig im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Zwischen dem Tag der ersten Veröffentlichung und dem Aufgebotstermin muss ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegen (= Aufgebotsfrist).