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Erbschaftsausschlagung

Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft, § 1942 BGB).

Wie und wo kann man die Erbschaft ausschlagen?

Die Ausschlagung muss durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder dem für Ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht erfolgen, und zwar

  • entweder in öffentlich beglaubigter Form (d.h. sie muss schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar oder einem baden-württembergischen Ratschreiber beglaubigt sein)
  • oder zu Protokoll des für Ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Nachlassgerichts

Die in unserem Nachlassgerichtsbezirk ansässigen Notar*innen sowie Ratschreiber*innen der Gemeinden und Stadtverwaltungen des Enzkreises können Sie unserem Hinweisschreiben entnehmen, welches Sie zusammen mit den beiden Vordrucken zur Ausschlagung  hier unter Nr. 8 finden. Bitte achten Sie darauf, den richtigen Vordruck für die von Ihnen gewählte Art der Ausschlagung zu verwenden .

Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass eine Terminsabsprache für die Protokollierung der Ausschlagungserklärung erst nach Einreichung des Formulars bei uns erfolgen kann. Reichen Sie das Formular mit den Fragen und Antworten zur Erbausschlagung daher zeitnah ein. Bitte bringen Sie zu dem späteren Termin Ihren gültigen Ausweis mit. Im Übrigen können nur für den Termin angemeldete Personen an dem Termin teilnehmen.

Bei Auslandsaufenthalt oder Auslandswohnsitz können Sie bei der deutschen Botschaft oder einem deutschen Konsulat die Erbschaft ausschlagen.

Innerhalb welcher Frist kann man ausschlagen?

Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen (Testament/Erbvertrag), so beginnt die Frist nicht vor der Bekanntgabe dieser Verfügung durch das Gericht. Ist der Erbe geschäftsunfähig, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem der gesetzliche Vertreter von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt.

Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält. Beachten Sie bitte, dass die Ausschlagungsfrist nicht verlängert werden kann.  

Welche Besonderheiten gelten bei Minderjährigen und bei volljährigen Personen, die unter gerichtlicher Betreuung stehen?

Für minderjährige Kinder können die Eltern (und zwar beide gemeinsam, wenn ihnen das Sorgerecht gemeinsam zusteht!) oder der Vormund die Erbschaft in der oben angegebenen 
Form und Frist ausschlagen. Ein Elternteil, der allein sorgeberechtigt und nicht mit dem Erblasser verwandt ist, und ein Vormund benötigen immer die Genehmigung des Familiengerichts. Daneben ist für die Eltern auch in weiteren Einzelfällen eine Genehmigung erforderlich. Ein Betreuer benötigt immer die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Der Genehmigungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk ist innerhalb der Ausschlagungsfrist dem Nachlassgericht nachzuweisen. Für den Zeitraum ab Stellung des Genehmigungsantrages bis zum Zugang der Genehmigungsentscheidung wird die Ausschlagungsfrist gehemmt.

Welche Folgen hat es, wenn man sich nicht äußert?

Geht innerhalb der Frist keine Ausschlagungserklärung ein, gilt die Erbschaft als angenommen mit allen rechtlichen Folgen, insbesondere auch der Schuldenhaftung.

Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, teilen Sie bitte - soweit bekannt - die Namen und Anschriften derjenigen Personen mit, denen das Erbe dann zufällt.

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