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Erbschein
Jeder Erbe ist berechtigt einen Erbschein zu beantragen. Es ist ausreichend, wenn von mehreren Miterben nur einer den Antrag stellt. Den Erbscheinsantrag können Sie entweder bei einem deutschen Notar Ihrer Wahl oder zu Protokoll des zuständigen Nachlassgerichts stellen.
Für den Erbscheinsantrag sowie für den Erbschein entstehen –beim Notar (zzgl. Umsatzsteuer und ggf. Auslagen) als auch beim Nachlassgericht- Kosten, die sich nach dem Wert des Nachlasses richten. Kostenschuldner ist der/die Antragsteller/in. Ebenso verhält es sich mit der Gebühr für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung, die für die Beantragung eines Erbscheins erforderlich ist.
Rechenbeispiele zu den Kosten:
a) Nachlasswert 10.000,- € - Gebühr für den Erbschein nebst eidesstattlicher Versicherung: 150,- €
b) Nachlasswert 200.000,- € - Gebühr für den Erbschein nebst eidesstattlicher Versicherung: 870,- €
Bitte beachten Sie auch, dass keine telefonischen Auskünfte zur Berechnung der Kosten für das Erbscheinsverfahren erteilt werden können. Die Kosten werden erst bei Abschluss des Verfahrens berechnet. Im Übrigen wird auf das GNotKG, insbesondere § 40 GNotKG, sowie die Anlage 1 GNotKG und Anlage 2 GNotKG in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.
Bitte prüfen Sie daher vorab, ob Sie wirklich einen Erbschein benötigen.
Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen notariell beurkundeten Erbvertrag errichtet, ist in der Regel kein Erbschein erforderlich. Hier genügt als Erbnachweis im gewöhnlichen Rechtsverkehr eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen zusammen mit dem nachlassgerichtlichen Eröffnungsprotokoll. Sollte zum Nachlass Grundbesitz gehören, ist zur Berichtigung des Grundbuchs grundsätzlich die Erteilung eines Erbnachweises erforderlich. Einen solchen können Sie bei uns mit einfachem Schreiben unter Nennung des Erblassers und - soweit bekannt - des Aktenzeichens des Nachlassgerichts anfordern. Die Anforderung kann formlos erfolgen oder unter Verwendung unseres Formulars, das sie hier unter Nr. 8 finden.
Das Nachlassgericht kann nicht beurteilen, ob in den übrigen Fällen ein Erbschein benötigt wird. Sie sollten sich daher bei den entsprechenden Banken, Versicherungen, dem Grundbuchamt usw. erkundigen.
Einen Erbschein wird meist benötigt, wenn der Verstorbene Allein- oder Miteigentümer von Grundbesitz war. Bitte beachten Sie, dass innerhalb von 2 Jahren ab Antragstellung beim Grundbuchamt eine Berichtigung im Grundbuch infolge des Erbfalls unter bestimmten Voraussetzungen gebührenermäßigt sein kann. Fragen hierzu beantwortet das zuständige Grundbuchamt und allgemeine Hinweise finden Sie hier unter Nr. 8. Bei Geldvermögen wird ein Erbschein benötigt, wenn Banken oder Versicherungsunternehmen für Kontenauflösungen oder Kontenumschreibungen einen Erbschein verlangen, wobei ein Anspruch der Banken oder Versicherungsunternehmen auf die Vorlage nicht besteht bzw. Sie auch auf einen Erbnachweis zurückgreifen können. Sprechen Sie dies ggf. bei der Bank bzw. dem Versicherungsunternehmen an.
Antragsberechtigt ist der Erbe. Sind mehrere Miterben vorhanden, so reicht es aus, wenn ein Miterbe den Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheines stellt. Wird der Antrag nicht von sämtlichen Erben gestellt, soll der Antragsteller zur Beschleunigung des Verfahrens angeben, dass die übrigen Miterben die Erbschaft angenommen haben und eine Vollmacht oder Zustimmungserklärung der übrigen Miterben vorlegen. In einem einfach gelagerten Fall genügt es, wenn die Miterben den Antrag gemeinsam unterschreiben. Ansonsten müssten alle Miterben (schriftlich oder mündlich) angehört werden.
Für Ihren Erbscheinsantrag finden Sie die entsprechenden Formulare hier unter Nr. 8.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Angaben im Erbscheinsverfahren durch Vorlage von Urkunden (im Original oder in beglaubigter Abschrift) nachzuweisen sind.
Je nach Einzelfall sind dies:
- Sterbeurkunde des Erblassers
- das Familienstammbuch bzw. sämtliche Geburts- bzw. Abstammungsurkunden, die die Verwandtschaft der Erben mit dem Erblasser nachweisen
- Eheurkunde bei Ehegatten bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde ausgestellt nach dem Sterbefall
- die Sterbeurkunden sämtlicher vorverstorbener vorrangig berufener Personen, die als (Mit-)Erben in Betracht gekommen wären, wenn sie den Sterbefall erlebt hätten
- beglaubigte Abschrift des Scheidungsurteils mit Rechtskraftvermerk oder Eheurkunde mit Folgebeurkundung (Vermerk d. Ehescheidung)
Benötigen Sie weder einen Erbschein noch einen Erbnachweis sind keine Angaben gegenüber dem Nachlassgericht erforderlich.
Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung durch die Justiz erhalten Sie in der Rubrik "Service" dieser Internetseite unter "Informationen zum Datenschutz in der Justiz".